allgemeine geschäftsbedingungen
für die anlieferung u. die
montage von möbeln
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4. Transport von
Möbeln 4.1 berro übernimmt den Transport des
Montageguts von dem Lager des Auftraggebers zum Aufstellungsort mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung
des vereinbarten Entgelts. 4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, besonders
transportempfindliche bewegliche Teile fachgerecht für den Transport zu
sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist berro nicht
verpflichtet. 4.3 Im Falle der Lagerung von Möbeln durch
berro gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
(ALB). Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Preise, Zahlung 5.1 Sofern nicht ausdrücklich ein anderer Preis
vereinbart ist, gelten für Transport und Montage die bei berro üblichen
Stunden- und Fahrtkostensätze. Auch wenn ein Preis für die Montage vereinbart
war, werden alle Arbeiten, die bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren,
nach Stunden- und Materialnachweis zusätzlich berechnet. Dies gilt
insbesondere für Erschwernisse, die bei Nennung der Montagekosten bei berro
nicht erkennbar waren und für bauseits bedingte Wartezeiten. 5.2 Die Rechnungen von berro sind zahlbar
innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. 6. Gewährleistung,
Haftung 6.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten für
Montagedienstleistungen die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung
von handwerklichen Dienstleistungen. 6.2 Beim Transport von Möbeln und
Einrichtungsgegenständen haftet berro für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Transportguts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung am Montageort entsteht (Obhutshaftung). Die Haftung von
berro wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 613,55 EUR je
Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Transportauftrags
benötigt wird. 6.3 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von
der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlung
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet berro im
übrigen für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren
typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn,
ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige
mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, eine von
berro abgegebene Garantie bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen derartige
Schäden abzusichern. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse
gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von berro
entstanden sind, sowie für Schäden ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von berro. |
1. Allgemeine
Bestimmungen 1.1 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt,
gelten für alle von berro durchzuführenden Auslieferungen und Montagen
ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des
Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von berro
schriftlich bestätigt werden. 1.2 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht
anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum
jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen
Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. 1.3 Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige
Erklärungen oder Zusicherungen sind für berro nur dann verbindlich, wenn sie
von berro schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. 1.4 Soweit der Vertrag auch den Verkauf und die
Lieferungen von Waren enthält, gelten insoweit die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Kauf. 2. Montage 2.1 berro übernimmt die Montage und den Aufbau von
Möbeln und Einrichtungsgegenständen, sowie gegebenenfalls die Befestigung und
Aufhängung an Massiv-Wänden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Soweit nicht
anders vereinbart, ist berro nicht zur Vornahme von Dübel- oder sonstigen
Installationsarbeiten, insbesondere Elektroarbeiten verpflichtet oder
berechtigt. Sind Möbel oder Bauteile an einer Massivwand zu befestigen oder
aufzuhängen, so ist der Auftraggeber in zumutbarem Umfang verpflichtet, sich
vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf der Versorgungsleitungen, die
Tragfähigkeit von Wänden, sowie über weitere bauliche Besonderheiten des
Aufstellungs- und Befestigungsorts zu vergewissern. Hierüber hat der
Auftraggeber berro vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert zu informieren. 2.2 berro übernimmt keine Gewähr oder Haftung
dafür, dass die Möbel oder Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten
tatsächlich aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können. Dieses
Risiko trägt allein der Auftraggeber, es sei denn berro wurde mit der Planung
und dem Aufmass beauftragt und hierfür vergütet. 2.3 Ein Anschluss von Geräten an
Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an bauseitig vorhandene
Anschlüsse, die in technisch einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in
der Nähe der betreffenden Geräte sind. 3. Abnahme und
Übergabe Die Abnahme und Übernahme der montierten Möbel hat unmittelbar nach Beendigung der Montage zu erfolgen. Die Unterschrift des Endkunden auf dem Lieferschein ersetzt die Abnahmeerklärung des Auftraggebers. |
7. Gerichtsstand, salvatorische Klausel 7.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen der
Sitz von berro. berro ist jedoch berechtigt, jedes andere gesetzlich
zuständige Gericht anzurufen. 7.2
Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Regelungen sowie des Vertrags selbst nicht berührt. berro beschläge
& montagen e.k.
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